Wenn Ihr Flug annulliert wurde, können Sie (a) Ihr Recht auf Entschädigung (gemäß Artikel 7 der Verordnung) oder (b) Ihr Recht auf Rückerstattung (gemäß Artikel 8 der Verordnung) laut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machen.
Wenn mindestens ein Teil des Flugs innerhalb Europas zurückgelegt wurde, dann sind Sie wahrscheinlich dazu berechtigt, eine Entschädigung oder die Rückerstattung des Ticketpreises zu erhalten. Kontaktieren Sie uns, und wir prüfen die Berechtigung der Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie den Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
Was soll ich tun, wenn sich die Fluggesellschaft in Verbindung mit der Annullierung des Flugs auf höhere Gewalt (“Vis maior”) beruft und nicht zahlen will?
Die Fluggesellschaften können sich auf eine Situation „höherer Gewalt“ berufen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand, der außerhalb ihrer Kontrolle liegt, den Flug verhindert. Ein Hinweis darauf kann manchmal von der Fluggesellschaft gerechtfertigt sein, aber der Flugreisende kann dennoch Anspruch auf eine gewisse Entschädigung haben, und es ist erwähnenswert, dass Fluggesellschaften häufig irrtümlicherweise auf außergewöhnliche Umstände verweisen, um eine Haftung zu umgehen. (Dies ist möglich, weil es keine exklusiv definierte Liste von Fällen höherer Gewalt gibt, die genau festlegen würde, in welchen Fällen diese geltend gemacht werden können – und die Fluggesellschaften vermutlich hoffen, dass die Passagiere die einschlägige Rechtsprechung nicht kennen.) Zusammenfassend können die folgenden Optionen auftreten, in welchem Fall Sie Anspruch auf eine teilweise oder sogar vollständige Entschädigung haben:
Obwohl Sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung haben (lassen Sie das bei uns prüfen!), können Sie sich Ihren Ticketpreis erstatten lassen und Sie haben auch Anspruch auf die Zahlung von Verpflegung und Hotel durch die Fluggesellschaften.
Nein, auf keinen Fall! Sie können Gutscheine (oder andere von der Fluggesellschaft gebotene Zuwendungen) akzeptieren, wenn Sie möchten, aber Sie haben Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises in Bargeld und auch auf eine Rückerstattung Ihrer anderen angefallenen Kosten.
Ja, wenn Sie nicht reisen möchten, haben Sie Anspruch auf die Entschädigung und auch auf die Rückerstattung des Ticketpreises laut Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Reichen Sie Ihren Antrag auf Entschädigung noch heute ein. So können Sie vollkommen risikofrei Ihre berechtigte Entschädigung erhalten.